Bello hat so glückliche Zeiten mit seinen Menschen verbracht. Doch jetzt lassen sich Herrchen und Frauchen scheiden. Nichts ist mehr wie früher. Es wird um alles gestritten. Auch um ihn, den gemeinsamen Hund. Was soll nun mit ihm geschehen? Und wem gehört er eigentlich?
Frauchen und Herrchen von Bello sind dabei, alles aufzuteilen. Das Sorgerecht der Kinder ist geklärt und auch, wer das Auto, den neuen Fernseher und diverse Hochzeitsgeschenke bekommt. Aber Bello? Der Hund bleibt bei mir, beharrt die Frau. Den kriegst du nie und nimmer, brüllt der Mann. Die beiden können sich nicht einigen – und gehen vor Gericht.
In Deutschland werden im Jahr mehr als 200.000 Ehen geschieden, immer öfter müssen sich Gerichte mit der Hundefrage beschäftigen. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung geht es aber nicht nur um den Besitzstand des Tieres, sondern auch um Umgangs- und Besuchsrecht sowie um die Regelung der laufenden Kosten. Rechtlich gesehen findet § 90a BGB Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Tiere eigentlich keine Sachen, es werden aber für Tiere jene Vorschriften angewendet, die auch für Sachen gelten. Das bedeutet, dass für Tiere die so genannte Hausratsverordnung gilt. Nach der Hausratsverordnung werden Gegenstände vom Richter zugewiesen, wenn sich die Ex-Partner nicht außergerichtlich einigen konnten. Dazu zählen klassische Haushaltsgegenstände – und auch Haustiere.
Das Gericht stellt zunächst fest, wer Eigentümer des Hundes ist. Wer ihn in die Ehe mitgebracht hat, dem wird er zugesprochen. Oder auch nicht, falls das Tier im Laufe der Jahre eine besondere Bindung zum anderen Partner aufgebaut hat, der sich hauptsächlich um den Vierbeiner kümmerte. Handelt es sich um ein gemeinsam angeschafftes Tier, versucht der Richter ebenfalls herauszufinden, welche Beziehung zwischen Mensch und Tier die engere ist. Einfach ist das für alle Beteiligten sicher nicht. Gerichte können Tiere wie Sachen behandeln, sie müssen aber nicht. Wie ein Gericht entscheidet, ist nicht vorhersagbar, weil jeder Richter nach eigenem Ermessen und individuellen Werten und Ansichten entscheiden darf. Er ist zudem nicht verpflichtet, Sachverständige zur Situation des Tieres zu befragen. Eine Ausnahme gilt nur für tierschutzrechtliche Belange. Ebenso verhält es sich mit einem „Besuchsrecht“. Obwohl es kein grundsätzliches Umgangsrecht für den vom Tier getrennten Partner gibt, wird es dennoch häufig vor Gericht verhandelt. Dabei kann es aber sein, dass der eine Richter einem Ex-Partner das Umgangsrecht mit einem Hund zuspricht und der andere genau das Gegenteil für richtig hält.
Das Urteil für den Pudel
Im Falle eines Pudels räumte der Richter dem Ex-Mann ein Umgangsrecht ein, das die Ex-Frau verhindern wollte, weil sie es für schädlich für das sensible Tier hielt. Und das kam so: Nach einer tierpsychologischen Untersuchung durch einen Sachverständigen sprach das Gericht den Pudel dem Frauchen zu, bei dem der Hund auch lebt. Der Hundeexperte führte aber auch aus, dass nicht anzunehmen sei, dass der Vierbeiner durch gelegentliches Gassi gehen mit dem Herrchen bleibende Schäden davontragen könnte. Bei der Verhandlung konnte sich das Gericht ein eigenes Bild von der Zuneigung des Hundes zu seinem Herrchen machen. Der Pudel sprang ihm auf den Schoß und leckte mehrfach sein Gesicht ab. Das Gericht sprach daher dem Ex-Mann ein Umgangsrecht zu. Er dürfe den Pudel jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats von 14 bis 17 Uhr treffen – natürlich ohne die Anwesenheit des Frauchens.
In der Regel entscheiden Richter zugunsten der Person, die sich in der Vergangenheit am meisten um den Hund gekümmert hat. Es kann aber vorkommen, dass eine Entschädigung für den Verlust des Vierbeiners an den ehemaligen Partner gezahlt werden muss, dem der Hund nicht zugesprochen wird. Lässt sich nicht eindeutig entscheiden, wer dem Hund näher steht, orientiert sich die Justiz am Interesse des Tieres, weiter in seiner vertrauten Umgebung zu leben.
Wenn Frauchen und Herrchen sich trennen, sollten sie sich um eine außergerichtliche Lösung bemühen, die für alle Beteiligten – aber hauptsächlich für den gemeinsamen Liebling – am besten ist. Bellos Eigentümer, die beide eine enge Beziehung zum Hund haben, könnten etwa ein gemeinsames „Sorgerecht“ für ihn vereinbaren – Bello könnte zwei Wochen bei ihr und dann zwei Wochen bei ihm sein. Hat ein Hund jedoch eine eindeutige Bezugsperson, dann sollte er auch bei dieser bleiben dürfen. Der andere Partner bekommt ein „Besuchsrecht“ und kann den Hund an vereinbarten Tagen, Wochenenden oder im Urlaub übernehmen. Wer jedes Risiko ausschalten will, kann Hunde und andere Haustiere in einen Ehevertrag einbeziehen. Oder von Anfang an Vereinbarungen zum Verbleib des Tieres und gegenseitigem Umgangsrecht nach einer Scheidung oder Trennung beim Notar treffen. Dann ist der Partner daran gebunden, auch wenn das Gesetz selbst kein Umgangsrecht vorsieht.